Verbesserungen für Plattformbeschäftigte: Beschränkung des Einsatzes von Algorithmen am Arbeitsplatz
Die Richtlinie über Plattformarbeit soll auch dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, korrekt zu bestimmen, wodurch diese in die Lage versetzt werden, alle ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten werden in ihrem Rechtssystem eine gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses festlegen, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten. Den digitalen Plattformen soll der Nachweis obliegen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Nächste Schritte
Die Richtlinie wird nun vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet und tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.
Hintergrund
Der Vorschlag der Kommission wurde am 9.12.2021 veröffentlicht. Die Ministerinnen und Minister für Beschäftigung und Soziales haben sich auf ihrer Tagung vom 12.6.2023 auf die allgemeine Ausrichtung des Rates geeinigt. Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wurden am 11.7.2023 aufgenommen und mit der am 8.2.2024 erzielten Einigung abgeschlossen.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
EU-Parlament beschließt neue Regeln für Plattformarbeit
ArbRB 2024, 128
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