06.08.2020

Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gem. § 11 Abs. 5 AÜG ist verfassungsgemäß. Arbeitgeber werden dadurch zwar in ihrer Wahl der Mittel des Arbeitskampfes eingeschränkt. Dies ist aber gerechtfertigt, weil der zunehmende Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher die Kräfte erheblich zulasten der Gewerkschaften verschoben hat. Die Regelung dient damit einem ausgewogenen Kräfteverhältnis im Arbeitskampf.

BVerfG v. 19.6.2020 - 1 BvR 842/17
Der Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitgeberin in der Unterhaltungsindustrie, wendete sich gegen das im Jahr 2017 eingeführte Streikbrecherverbot des § 11 Abs. 5 AÜG. Danach darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, das Verbot schränke sie in der Wahl ihrer Mittel des Arbeitskampfes ein und verletzte sie daher in ihrem Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:

Das BVerfG hat offengelassen, ob die nicht tarifgebundene Beschwerdeführerin in den persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fällt und ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher überhaupt als Mittel im Arbeitskampf geschützt ist, da die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG mit den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen jedenfalls vereinbar ist.

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wird zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber, wie jedes andere Grundrecht, zugunsten andere Ziele mit Verfassungsrang durch den Gesetzgeber beschränkt werden. Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG ist vom Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt und sie ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

Die Arbeitgeber werden durch die Regelung zwar in ihrer Entscheidung, Leiharbeitskräfte einzusetzen, um sich gegen Streiks zu wehren, beschränkt. Die Regelung verbietet jedoch nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher. Die damit vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Leiharbeitnehmern ein angemessenes Arbeitsverhältnis zu gewähren und eine funktionierende Tarifautonomie zu erhalten, sind von erheblichem Gewicht.

Vor Erlass des Verbots wurde die Arbeitnehmerüberlassung in gesteigertem Maße im Arbeitskampf eingesetzt. Dies führte zu einer erheblichen Verschiebung der Kräfte im Arbeitskampf zu Lasten der Gewerkschaften. Ohne das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher würde der Streik an Durchsetzungskraft verlieren, da seine Folgen durch den Fremdpersonaleinsatz nahezu folgenlos abgefangen werden könnten. Demnach stellt das Verbot in § 11 Abs. 5 AÜG die grundlegende Parität zwischen den Tarifvertragsparteien wieder her.

BVerfG PM Nr. 68/2020 v. 6.8.2020
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