Vereinsvorstand kann Geschäftsführer bei illoyalem Verhalten fristlos entlassen
BAG 1.6.2017, 6 AZR 720/15Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, angestellt. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins wegen dessen Reisekostenabrechnungen und angeblich geleisteter Überstunden der Klägerin rief sie die Vereinsmitglieder dazu auf, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um dort die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern.
Der Vorstand sah hierin ein zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigendes illoyales Verhalten der Klägerin und hörte diese am 25.9.2013 zu den Vorwürfen an. Am 4.10.2013 trat der Vizepräsident R. zurück. Die übrigen Präsidiumsmitglieder beschlossen am 7.10.2013 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, welche noch am gleichen Tag erfolgte. Eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte der Beklagte am 22.4.2014, der Klägerin zugegangen am 24.4.2014. Ein Nachfolger für den zurückgetretenen Vizepräsidenten R. wurde erst am 10.5.2014 bestellt.
Mit ihrer gegen die Kündigungen gerichteten Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass der Präsidiumsbeschluss unwirksam sei, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts des Vizepräsidenten nicht vollständig besetzt gewesen sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt; das LAG wies sie insgesamt ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam fristlos gekündigt hat.
Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Es ist auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, weil die Klägerin auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Präsidenten betrieben hat. Durch ein derart illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.
Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das LAG wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.
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