02.09.2015

Verfassungsbeschwerde von ver.di gegen BAG-Entscheidung zum "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

Die Verfassungsbeschwerde von ver.di gegen ein Urteil des BAG zum Ausschluss des Streikrechts im sog. "Dritten Weg" des kirchlichen Arbeitsrechts ist unzulässig. Die Gewerkschaft ist durch den für sie günstigen Tenor des Urteils nicht beschwert. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aus den Entscheidungsgründen.

BVerfG 15.7.2015, 2 BvR 2292/13
Der Sachverhalt:

Nach dem "Dritten Weg" werden Arbeitsvertragsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen in einem eigenen kirchlichen Verfahren geregelt. Die Arbeitsbedingungen legt eine Arbeitsrechtliche Kommission fest und nicht etwa der Dienstgeber ("Erster Weg") oder die Tarifvertragsparteien ("Zweiter Weg"). Streiks und Aussperrungen sind dabei nach dem kirchlichen Verständnis der christlichen Dienstgemeinschaft ausgeschlossen.

Im Ausgangsverfahren hatten kirchliche Einrichtungen gegen ver.di auf Unterlassung zukünftiger Streikmaßnahmen geklagt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Das BAG bestätigte das Berufungsurteil (BAG, Urt. v. 20.11.2012 - 1 AZR 179/11).

Die Beschwerdeführerin sah sich dennoch durch die Entscheidung des BAG in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Sie wandte sich insbesondere gegen die in den Entscheidungsgründen erfolgte richterrechtliche Weiterentwicklung des Arbeitskampfrechts. Daraus ergebe sich nämlich, dass gewerkschaftliche Streiks das kirchliche Selbstbestimmungsrecht rechtswidrig beeinträchtigten. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Gründe:

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert und folglich nicht beschwerdebefugt. Grundsätzlich  kann sich die Beschwer bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen nur aus dem Tenor ergeben. Hier hat die Beschwerdeführerin jedoch vor den Arbeitsgerichten obsiegt.

In engen Grenzen kann die Beschwer auch aus den Entscheidungsgründen folgen. Die Beschwerdeführerin ist aber auch durch die Gründe nicht gegenwärtig beschwert, da die Entscheidung nicht aktuell auf ihre Rechtsstellung einwirkt. Denn die Fortentwicklung des Arbeitskampfrechts durch das BAG entfaltet keine mit der Bindung an Gesetze vergleichbare Bindung für die Fachgerichte. Eine Präjudizienbindung besteht im deutschen Recht grds. nicht. Es ist zudem nicht absehbar, dass die Entscheidung ver.di zu irreversiblen Dispositionen nötigen wird.

Außerdem fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit. Der Ausschluss des Streikrechts kann sich erst aus weiteren Maßnahmen der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen ergeben.   

Linkhinweise:

Für den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie hier.

Für das auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Urteil vom 20.11.2012 klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 64/2015 vom 2.9.2015
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