20.11.2018

Vergleich über Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit guter Beurteilung ist für Vollstreckbarkeit zu unbestimmt

Ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit guter Leistungs-, und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, ist nur im Hinblick auf das qualifizierte Endzeugnis vollstreckbar. Im Übrigen mangelt es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis wird nicht erfüllt, wenn aufgrund auffälliger Nachlässigkeiten der Eindruck entsteht, der Verfasser distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses und wolle es entwerten.

LAG Hessen 10.8.2018, 8 Ta 246/18
Der Sachverhalt:

Der Beklagte und der Kläger haben im schriftlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis mit jeweils guter Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer dementsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel zu erteilen und zu übersenden. Der Kläger beantragte im März 2018 die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten mit der Begründung, dass dieser seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei.

Das Arbeitsgericht setzte daraufhin gegen den Beklagten wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je 100 € fest. Der Beklagte legte dagegen sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er das Zeugnis per Post an den Kläger versandt habe. Er reichte ein Zeugnis zu den Gerichtsakten, das nicht unterschrieben ist, mit einem Adressfeld versehen ist und einige Rechtschreib- und Formfehler enthält.

Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht ab, da der Beklagte nicht die Erfüllung der Forderung nachgewiesen habe. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG nur teilweise Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, noch nicht nachgekommen. Allerdings ist der Vergleich mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soweit dort die Erteilung eines Endzeugnisses mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer dementsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart worden ist.

Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus dem Vergleich nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn dem Kläger das zu den Gerichtsakten gereichte Zeugnis tatsächlich übersandt worden sein sollte. Erfüllung ist durch das zu den Gerichtsakten gereichte Zeugnis nicht eingetreten, auch wenn der Kläger es erhalten haben sollte, da es nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis gerecht wird. Zu einem qualifizierten Zeugnis gehören u.a. die genaue Firmenbezeichnung, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers. Daran mangelt es im Streitfall. Zudem ist das vorhandene Adressfeld ausgefüllt. Darüber hinaus enthält das Zeugnis Auslassungen. Groß- und Kleinschreibung wird nicht beachtet. Allein schon aufgrund dieser Nachlässigkeiten entsteht der Eindruck, dass es Absicht des Verfassers ist, sich für Dritte erkennbar von dem Inhalt des Zeugnisses zu distanzieren und die Ausführungen zu dem Leistungs- und Führungsverhalten des Klägers zu entwerten. Das Zeugnis ist damit offensichtlich ungeeignet, als eine auf dem Arbeitsmarkt übliche Bewerbungsunterlage zu dienen. Es kann daher nicht den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses erfüllen.

Allerdings kann der Kläger in der Zwangsvollstreckung nur die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses durchsetzen. Eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung kann er nicht verlangen, da es insoweit an der notwendigen Bestimmtheit fehlt. Der Beurteilung gut können verschiedene Formulierungen gerecht werden. Dasselbe gilt für die vereinbarte Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel. Allein aufgrund der im Vergleich getroffenen Regelung lässt sich nicht bestimmen, welche Formulierung der Beklagte schuldet. Auch hier sind verschiedene Wortverbindungen denkbar, mit denen sich Dank, Bedauern und gute Wünsche zum Ausdruck bringen lassen. Der Kläger muss die Fragen in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren klären lassen.

Linkhinweis:

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