Vermittlungsausschuss soll Gesetz zur virtuellen Justiz überarbeiten
Grundlegende Bedenken der Länder
Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.
Entscheidungsspielraum des Gerichts
Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.
Warnung vor Missbrauch rein virtueller Verhandlungen
Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich.
Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten.
Zu wenig Zeit
Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder - insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.
Was der Bundestagsbeschluss vorsieht
Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen - zum Beispiel der Urteilsverkündung - die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.
Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.
Optional: Sitzungsleitung aus dem Home Office
Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sog. vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.
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BR PM vom 15.12.2023
Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.
Entscheidungsspielraum des Gerichts
Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.
Warnung vor Missbrauch rein virtueller Verhandlungen
Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich.
Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten.
Zu wenig Zeit
Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder - insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.
Was der Bundestagsbeschluss vorsieht
Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen - zum Beispiel der Urteilsverkündung - die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.
Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.
Optional: Sitzungsleitung aus dem Home Office
Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sog. vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.
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