10.12.2020

Verschieden hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Das BAG hat aus diesem Grunde eine Vorabentscheidungsersuchen diesbezüglich an den EuGH gerichtet.

BAG v. 9.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A)
Der Sachverhalt:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24.3.1998 anzuwenden.

Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.

Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr teilweise statt. Das BAG setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Der EuGH wird ersucht, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten. Konkret möchte das BAG folgendes vom EuGH wissen:

Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten?

Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?

Nach Ansicht des BAG stellen sich diese Fragen auch für eine große Zahl von anderen Tarifverträgen.
BAG PM Nr. 46 v. 9.12.2020
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