Verstoß gegen Ausschreibungsfrist rechtfertigt Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Einstellung
ArbG Köln v. 13.1.2023 - 23 BV 67/22
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle "Projektleiter/in Datacenter Services" unter dem 18.2.2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.3.2022 aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.2.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.
Im Gerichtsverfahren berief sich der Arbeitgeber darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gem. § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.
Das ArbG hat entschieden, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung u.a. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.
Der Betriebsrat kann einer Einstellung widersprechen, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern
LAG Köln vom 15.5.2020 - 9 TABV 32/19
Muster:
Formular: Betriebsvereinbarung innerbetriebliche Stellenausschreibung
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ArbG Köln PM vom 26.7.2023
Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle "Projektleiter/in Datacenter Services" unter dem 18.2.2022 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.3.2022 aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.2.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu.
Im Gerichtsverfahren berief sich der Arbeitgeber darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gem. § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.
Das ArbG hat entschieden, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung u.a. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.
Der Betriebsrat kann einer Einstellung widersprechen, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.
Rechtsprechung:
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern
LAG Köln vom 15.5.2020 - 9 TABV 32/19
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Formular: Betriebsvereinbarung innerbetriebliche Stellenausschreibung
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