29.02.2016

Videoüberwachung in einem Lagerraum mit Sozialbereich kann zulässig sein

Während die Videoüberwachung in einem reinen Sozialraum möglicherweise kritisch zu beurteilen ist, kann sie in einem Lagerraum mit Sozialbereich zulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine erhöhte Diebstahlsgefahr besteht. Dann kann das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher zu bewerten sein als eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.

ArbG Oberhausen 25.2.2016, 2 Ca 2024/15
Der Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitgeber betreibt in einem Einkaufszentrum einen Fan-Shop eines Fußballvereins. Die bei ihm beschäftigte Klägerin warf ihm vor, er mache im Sozialraum in unzulässiger Weise Videoaufnahmen. Ihre Klage auf Unterlassung und Schadensersatz hatte vor dem Arbeitsgericht Oberhausen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, die Videoüberwachung einzustellen. Ihr steht auch kein Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte überwacht nicht etwa einen reinen Sozialraum. Die Videokameras sind vielmehr in einem Lager installiert, das allenfalls einen Sozialbereich für Arbeitnehmer enthält. Das Interesse des Beklagten an einer Diebstahlsaufklärung ist vor diesem Hintergrund höher zu bewerten als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.

ArbG Oberhausen PM vom 26.2.2016
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