Vorlage an das BVerfG zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht unzulässig
BVerfG v. 26.2.2020 - 1 BvL 1/20
Der Sachverhalt:
Ausländer, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das SG hielt dies mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar, soweit Unionsbürger vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen seien, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrte eine rumänische Familie im Wege des Eilrechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Ausländerbehörde hatte den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und die daraus folgende Ausreisepflicht festgestellt. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das VG noch nicht entschieden. Das BVerfG hat die Vorlage des SG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Vorlage des SG im Wege der konkreten Normenkontrolle ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des BVerfGG. Die Vorlage übergeht mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das BVerfG in diesem Verfahren nicht entscheiden kann. Das SG legt nicht hinreichend dar, dass das geltende Recht in der hier konkret zu entscheidenden Situation nicht so hätte ausgelegt werden können, dass die Leistung vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nicht ausgeschlossen ist.
BVerfG online PM Nr. 15/2020 v. 4.3.2020
Ausländer, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das SG hielt dies mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar, soweit Unionsbürger vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen seien, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrte eine rumänische Familie im Wege des Eilrechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Ausländerbehörde hatte den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und die daraus folgende Ausreisepflicht festgestellt. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das VG noch nicht entschieden. Das BVerfG hat die Vorlage des SG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Vorlage des SG im Wege der konkreten Normenkontrolle ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des BVerfGG. Die Vorlage übergeht mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das BVerfG in diesem Verfahren nicht entscheiden kann. Das SG legt nicht hinreichend dar, dass das geltende Recht in der hier konkret zu entscheidenden Situation nicht so hätte ausgelegt werden können, dass die Leistung vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nicht ausgeschlossen ist.