Vorlage an den EuGH: Ist die Beschränkung der Lizenz für ältere Piloten mit EU-Grundrechten vereinbar?
BAG 27.1.2016, 5 AZR 263/15 (A)Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Außerdem wurde zur Ausbildung anderer Piloten eingesetzt. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31.12.2013 aus.
In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht mehr. Sie berief sich darauf, dass der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein dürfe. Der Kläger forderte dennoch für diese beiden Monate Vergütung.
Die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt. Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebte. Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH hinsichtlich der Frage, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3.11.2011, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist, zur Entscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Der Senat hat dem EuGH dem nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?
2. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
3. Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:
a) Fallen unter den Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs" im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?
b) Fallen unter den Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs" im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?
Linkhinweis:
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