Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem ausländischen Betrieb steht einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegen
LAG Düsseldorf 5.7.2012, 15 Sa 485/12Die Klägerin wurde 1973 in Portugal angeworben und war seitdem ununterbrochen als Konfektioniererin für die Beklagte tätig. Die Beklagte stellt Verbandsstoffe her, die in Tschechien produziert werden. Die Endfertigung, Verpackung und dergleichen erfolgte im Betrieb in Deutschland. Mitte 2011 beschloss die Beklagte, den deutschen Produktionsbetrieb zum 31.1.2012 stillzulegen und die Produktion nach Tschechien zu verlagern. Sie kündigte daher allen hiervon betroffenen Arbeitnehmern zum 31.1.2012.
Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte vorrangig eine Änderungskündigung hätte aussprechen und ihr eine Beschäftigung in Tschechien hätte anbieten müssen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt. Sie hätte nicht vorrangig eine Änderungsangebot verbunden mit einem Arbeitsangebot in Tschechien aussprechen müssen. Eine Weiterbeschäftigung in Tschechien ist keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit i.S.d. § 1 KSchG. Denn als "Betrieb" i.S.v. § 1 KSchG sind nur in Deutschland liegende organisatorische Einheiten bzw. Teile eines Unternehmens anzusehen.
Der Hintergrund:
Die 15. Kammer des LAG Düsseldorf schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 5.5.2011 - 5 Sa 220/11) an. Dieses hatte - im Gegensatz zum LAG Hamburg (Urt. v. 22.3.2011 - 1 Sa 2/11) - in Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 26.3.2009 - 2 AZR 883/07 - die Ansicht vertreten, dass der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anzuwenden ist.
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