Weiterhin telefonische Krankschreibungen bei Atemwegserkrankungen möglich
Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit soll im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden können, so dass Arbeitnehmer insgesamt für 14 Tage telefonisch krankgeschrieben werden können. Die telefonische Anamnese durch den Vertragsarzt soll im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.
G-BA PM v. 21.4.2020
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