Welches Datum muss auf einem qualifizierten Endzeugnis stehen
LAG Köln v. 27.3.2020 - 7 Ta 200/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten in einem Kündigungsschutzverfahren um eine außerordentliche, fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 3.1.2019. Am 14.1.2019 erklärte die Beklagte, dass sie an der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 3.1.2019 nicht festhalte, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 3.1.2019 zum 15.2.2019 enden werde. Im Gütetermin vom 26.3.2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, der am 9.4.2019 rechtskräftig wurde.
In Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, "der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin unter dem 22.5.2019 einen Zeugnisentwurf zukommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit mehrere Zeugnisversionen, die jedoch jeweils Abweichungen von dem Formulierungsvorschlag der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stellte deshalb am 4.7.2019 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft gem. § 888 ZPO. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag über die Formulierung eines Zeugnisses lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin hat im Zwangsgeldverfahrens u.a. beanstandet, dass das Zeugnis das Datum "5.9.2019" trägt und nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, "31.12.2018" sowie, dass die Beklagte in ihrem Zeugnis formuliert hat: "Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2018", und nicht, wie in dem Entwurf der Klägerin steht, "das Arbeitsverhältnis endet auf Wunsch von Frau F. zum 31.12.2018".
Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.3.2019 zur Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld i.H.v. 600 € verhängt. Das LAG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss zurück.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in seinem Zwangsgeldbeschluss zu Recht dazu angehalten, dass der Klägerin zu erteilende Zeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also des 31.12.2018 zu versehen.
Im Arbeitsleben hat sich die weit verbreitete und vom BAG auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts spricht aber auch noch ein innerer sachlicher Grund dafür, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum zu versehen, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind. Von diesem Beurteilungszeitpunkt aus sind nämlich in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen, die das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses darstellen. Es verhält sich damit ähnlich wie etwa mit dem Grundsatz, dass Beurteilungszeitpunkt für die rechtliche Wirksamkeit von Gründen, die eine streitige Kündigung rechtfertigen sollen, stets der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist und nicht irgendwelche spätere Zeitpunkte.
Bezeichnet das in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufzunehmende Datum somit im realen Arbeitsleben nicht zwingend das vordergründige Datum, in welchem das Zeugnis physisch erstellt wurde, und spricht darüber hinaus sogar viel dafür, das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb als Zeugnisdatum vorzusehen, weil es den Zeitpunkt bezeichnet, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist, so kann die der Beklagten angesonnene Verpflichtung, insoweit den Entwurf der Klägerin übernehmen und als Zeugnisdatum den 31.12.2018 anzugeben, auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstoßen.
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Die Parteien stritten in einem Kündigungsschutzverfahren um eine außerordentliche, fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 3.1.2019. Am 14.1.2019 erklärte die Beklagte, dass sie an der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 3.1.2019 nicht festhalte, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 3.1.2019 zum 15.2.2019 enden werde. Im Gütetermin vom 26.3.2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, der am 9.4.2019 rechtskräftig wurde.
In Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, "der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin ist berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin unter dem 22.5.2019 einen Zeugnisentwurf zukommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit mehrere Zeugnisversionen, die jedoch jeweils Abweichungen von dem Formulierungsvorschlag der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stellte deshalb am 4.7.2019 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft gem. § 888 ZPO. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag über die Formulierung eines Zeugnisses lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin hat im Zwangsgeldverfahrens u.a. beanstandet, dass das Zeugnis das Datum "5.9.2019" trägt und nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, "31.12.2018" sowie, dass die Beklagte in ihrem Zeugnis formuliert hat: "Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2018", und nicht, wie in dem Entwurf der Klägerin steht, "das Arbeitsverhältnis endet auf Wunsch von Frau F. zum 31.12.2018".
Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.3.2019 zur Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld i.H.v. 600 € verhängt. Das LAG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss zurück.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in seinem Zwangsgeldbeschluss zu Recht dazu angehalten, dass der Klägerin zu erteilende Zeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also des 31.12.2018 zu versehen.
Im Arbeitsleben hat sich die weit verbreitete und vom BAG auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts spricht aber auch noch ein innerer sachlicher Grund dafür, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Datum zu versehen, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind. Von diesem Beurteilungszeitpunkt aus sind nämlich in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen, die das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses darstellen. Es verhält sich damit ähnlich wie etwa mit dem Grundsatz, dass Beurteilungszeitpunkt für die rechtliche Wirksamkeit von Gründen, die eine streitige Kündigung rechtfertigen sollen, stets der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist und nicht irgendwelche spätere Zeitpunkte.
Bezeichnet das in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufzunehmende Datum somit im realen Arbeitsleben nicht zwingend das vordergründige Datum, in welchem das Zeugnis physisch erstellt wurde, und spricht darüber hinaus sogar viel dafür, das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch deshalb als Zeugnisdatum vorzusehen, weil es den Zeitpunkt bezeichnet, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist, so kann die der Beklagten angesonnene Verpflichtung, insoweit den Entwurf der Klägerin übernehmen und als Zeugnisdatum den 31.12.2018 anzugeben, auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstoßen.