Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze - Betriebsratswahl trotzdem wirksam
BAG v. 24.4.2024 - 7 ABR 26/23
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik. Dort sind in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt. Die Staffelung gem. § 9 BetrVG sieht bei solch einer Betriebsgröße einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl hatten nur drei Arbeitnehmerinnen kandidiert. Letztlich wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und gerichtlich eine entsprechende Feststellung begehrt.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für wirksam erklärt. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Betriebsratswahl war rechtmäßig.
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
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BAG PM Nr. 11 v. 24.4.2024
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik. Dort sind in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt. Die Staffelung gem. § 9 BetrVG sieht bei solch einer Betriebsgröße einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl hatten nur drei Arbeitnehmerinnen kandidiert. Letztlich wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und gerichtlich eine entsprechende Feststellung begehrt.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für wirksam erklärt. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Betriebsratswahl war rechtmäßig.
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
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