Wer ist Kostenschuldner der Pauschale für eine Online-Verhandlung?
LAG Nürnberg v. 16.5.2024, 5 Ta 35/24
Der Sachverhalt:
Den Parteien im vorliegenden Verfahren war mit Beschluss vom 20.3.2023 gem. § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet worden, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war daraufhin im Gütetermin vom 26.4.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil.
Am 31.7.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück. Infolgedessen wurden dem Kläger u.a. die Kosten für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen i.H.v. 15 € in Rechnung gestellt. Dieser beantragte wiederum, die Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Auf die ausdrücklich zugelassene Beschwerde des Klägers hat das LAG des Beschluss aufgehoben.
Die Gründe:
Kostenschuldner der erhobenen Pauschale ist nicht der Kläger sondern die Beklagte.
Zwar ist im Falle der Klagerücknahme der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO). Bezüglich der angefallen Auslagenpauschale ergibt sich jedoch direkt aus der Nr. 9019 KV-GKG, wer die Auslagenpauschale zu tragen hat. Die Pauschale fällt demnach an für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift wird deutlich, dass Kostenschuldner der Pauschale derjenige ist, der Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt.
In Anspruch nimmt die gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung. Der Kläger und seine Prozessvertreterin hatten an der Gerichtsverhandlung am 26.4.2023 vor Ort in Präsenz teilgenommen. Die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung erfolgte ausschließlich auf Antrag des Beklagten und nur dieser war somit Teilnehmer der Videokonferenzverbindung.
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Bayern.Recht
Den Parteien im vorliegenden Verfahren war mit Beschluss vom 20.3.2023 gem. § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet worden, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war daraufhin im Gütetermin vom 26.4.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil.
Am 31.7.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück. Infolgedessen wurden dem Kläger u.a. die Kosten für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen i.H.v. 15 € in Rechnung gestellt. Dieser beantragte wiederum, die Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Auf die ausdrücklich zugelassene Beschwerde des Klägers hat das LAG des Beschluss aufgehoben.
Die Gründe:
Kostenschuldner der erhobenen Pauschale ist nicht der Kläger sondern die Beklagte.
Zwar ist im Falle der Klagerücknahme der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO). Bezüglich der angefallen Auslagenpauschale ergibt sich jedoch direkt aus der Nr. 9019 KV-GKG, wer die Auslagenpauschale zu tragen hat. Die Pauschale fällt demnach an für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift wird deutlich, dass Kostenschuldner der Pauschale derjenige ist, der Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt.
In Anspruch nimmt die gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung. Der Kläger und seine Prozessvertreterin hatten an der Gerichtsverhandlung am 26.4.2023 vor Ort in Präsenz teilgenommen. Die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung erfolgte ausschließlich auf Antrag des Beklagten und nur dieser war somit Teilnehmer der Videokonferenzverbindung.
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