21.02.2019

Whisky aus Deutschland darf nicht "Glen" im Namen tragen

Bezeichnet ein Spirituosenhersteller seinen Whisky "Glen ... ", so weckt er beim Durchschnittsverbraucher irreführend die Vorstellung, es handele sich um einen Scotch Whisky und der schottischen Whisky-Industrie steht ein Unterlassungsanspruch gem. § 135 MarkenG analog aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 16 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 zu. Laut EuGH ist bei der Beurteilung der Irreführung das Umfeld, in dem der streitgegenständliche Begriff verwendet wird, irrelevant.

LG Hamburg v. 7.2.2019 - 327 O 127/16
Der Sachverhalt:
Der Beklagte vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung "Glen Buchenbach", den er in einer Brennerei in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal herstellt. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u.a. folgende Angaben: "Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen". Auf seiner Internetseite heißt es dazu unter anderem: "Die Gemeinde Berglen wird durch das Buchenbachtal - dem Glen Buchenbach - durchzogen. "Glen" kommt aus der Gälischen Sprache und bedeutet "im Tal des"".

Die klagende Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks "Glen" für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck "Glen" bei den Verbrauchern nämlich die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. Die Klägerin erhob deshalb gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Glen Buchenbach" für diesen Whisky.

In diesem Kontext ersuchte das mit der Sache befasste LG Hamburg bereits den EuGH (EuGH v. 7.6.2018 - C-44/17) um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben (Verordnung (EG) Nr. 110/2008). Das LG Hamburg gab nun der Klage statt.

Die Gründe:
Der Beklagte hat es zu unterlassen seinen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" herzustellen und zu vertreiben.

Auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in analoger Anwendung zu. Dazu muss eine sonstige falsche oder irrenführende Angabe zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses vorliegen, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken. Der EuGH fügt dem auf Frage des LG hin hinzu, dass für diese Beurteilung das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.

Streitentscheidend ist, ob die Gefahr besteht, dass der Verbraucher bei einem Whisky, der "Glen" im Namen führt, an Scotch Whisky denkt. Dies ist der Fall. Die Irreführung wird gemäß der Entscheidung des EuGH auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich auf dem Etikett noch die Zusätze "Swabian Single Malt Whisky", "Deutsches Erzeugnis", und "Hergestellt in den B." befinden.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landgerichts Hamburg veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.

LG Hamburg Urteil vom 7.2.2019
Zurück