15.11.2023

Wirksame Vertragsbefristung: Skyliners müssen Basketballprofi nicht freigeben

Der bei den Skyliners bis zum 30.6.2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem Hessischen LAG ohne Erfolg, da sein Vertrag wirksam befristet worden sei. In diesem Verfahren hat er die Vertragsbeendigung zum 30.6.2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.

Hessisches LAG v. 18.10.2023 - 6 SaGa 882/23
Der Sachverhalt:
Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben wurde. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30.6.2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt.

Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Die von ihm gleichwohl mit Schreiben vom 31.5.2023 zum 30.6.2023 ausgesprochene Kündigung hat der Spieler u.a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, so dass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.

Das Hessische LAG hat - wie schon zuvor das ArbG - den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen des LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.

Die Gründe:
Das ArbG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Außerdem hat das ArbG darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Zulässigkeit von Befristungen im Profifußball
BAG vom 16.1.2018 - 7 AZR 312/16
Jessica Jacobi, ArbRB 2018, 195

Aufsatz:
Der befristete Arbeitsvertrag mit einem Profi-Fußballer
Sascha Schewiola, ArbRB 2016, 279

Aufsatz
Braucht der Sport ein eigenes Arbeitsrecht?
Wolf-Dietrich Walker, ZFA 2016, 567

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Hess. LAG PM Nr. 4 vom 19.10.2023
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