Wirksamer Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht
BAG v. 19.12.2018 - 10 AZR 130/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten angestellt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom Kläger zu verlangen. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien einen Vorvertrag vereinbart, wonach auf Verlangen des Beklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entsprechend vereinbart werden kann. Das Verlangen konnte nur gestellt werden, solange keine Partei den Vertrag gekündigt hat.
Der Kläger begehrte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger keine Karenzentschädigung zahlen.
Es besteht kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern lediglich ein hierauf bezogener Vorvertrag. Dieser Vorvertrag eröffnet dem Kläger keine Wahlmöglichkeit, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Auf den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorverträge können eine unbillige Erschwerung des Fortkommens i.S.v. § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB darstellen. Die Rechtsfolge eines aus diesem Grunde unwirksamen Vorvertrags ist unter anderem ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, ob dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam sein soll. Eine solche unbillige Erschwerung des Fortkommens ist jedoch insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hier nur gefordert werden konnte, solange das Arbeitsverhältnis noch bestand, spätestens zeitgleich mit der Kündigung selbst.
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BAG Urteil vom 19.12.2018
Der Kläger war bei der Beklagten angestellt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom Kläger zu verlangen. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien einen Vorvertrag vereinbart, wonach auf Verlangen des Beklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entsprechend vereinbart werden kann. Das Verlangen konnte nur gestellt werden, solange keine Partei den Vertrag gekündigt hat.
Der Kläger begehrte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger keine Karenzentschädigung zahlen.
Es besteht kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern lediglich ein hierauf bezogener Vorvertrag. Dieser Vorvertrag eröffnet dem Kläger keine Wahlmöglichkeit, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zugunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Auf den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorverträge können eine unbillige Erschwerung des Fortkommens i.S.v. § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB darstellen. Die Rechtsfolge eines aus diesem Grunde unwirksamen Vorvertrags ist unter anderem ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, ob dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam sein soll. Eine solche unbillige Erschwerung des Fortkommens ist jedoch insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hier nur gefordert werden konnte, solange das Arbeitsverhältnis noch bestand, spätestens zeitgleich mit der Kündigung selbst.
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