08.10.2024

Zahlung von Beratungshonoraren: Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat vorliegend über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz i.H.v. über 200.000 € entschieden.

LAG Niedersachsen v. 24.9.2024 - 10 SLa 76/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 2.5.2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Zur Begründung machte der Beklagte geltend, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher rd. 220.000 € verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.

Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.

Das ArbG gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das ArbG hatte entschieden, dass der damalige Vorstand des Beklagten das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert habe. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Die vorliegende Berufung des Beklagten war teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen. Das ArbG hat die Kündigungen zu Recht für unwirksam gehalten. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadenersatzanspruches ist nicht ausreichend begründet.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht inkl. Otto Schmidt Answers

Otto Schmidt Answers spart Zeit. Die hochentwickelte KI beantwortet Fragen zum Arbeitsrecht im Handumdrehen und auf Basis rechtssicherer Quellen. Das Recherchieren von Literatur und Formulieren von Schriftsätzen ist schneller und einfacher als je zuvor. In Otto Schmidt Answers trifft Fachwissen auf Künstliche Intelligenz. Die praxisbewährte KI verbindet die fundierte Qualität der Literatur des Aktionsmoduls Arbeitsrecht mit der Power fortschrittlicher Sprachmodelle. 4 Wochen gratis nutzen!
LAG Niedersachsen PM vom 7.10.2024
Zurück