09.10.2013

Zeitarbeit: Branchenzuschläge in der Metallindustrie gelten auch für Montagearbeiten

Leiharbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)", wenn sie im Einsatzunternehmen Montagearbeiten verrichten. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln der Klage gegen ein Zeitarbeitsunternehmen stattgegeben. Dieses hatte Arbeitnehmer bei einem Unternehmen eingesetzt, welches für einen großen Automobilhersteller u.a. Motorenmontagen durchführt.

ArbG Köln 1.10.2013, 14 Ca 2242/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und bei einem Unternehmen eingesetzt, das für einen großen Automobilhersteller u.a. Motorenmontagen durchführt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich geweigert, Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu zahlen. Dies hatte sie damit begründet, dass der Tarifvertrag auf das Einsatzunternehmen keine Anwendung finde, weil Montagedienstleistungen erbracht würden.

Den hiergegen gerichteten Klagen gab das Arbeitsgericht Köln grds. statt. Es ließ allerdings die Berufung zum LAG Köln zu.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der sachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrags auch die hier in Frage stehenden Montagedienstleistungen.

Der Hintergrund:
Der "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)" ist zum 1.11.2012 in Kraft getreten. Er ist der erste Tarifvertrag über Branchenzuschläge, mit dem Forderungen der Politik und Gewerkschaften aufgegriffen wurden, die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer zu verbessern.

Linkhinweis:
Der "Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)" ist auf den Webseiten des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister (BAP) veröffentlicht. Um direkt zum Tarifvertrag zu kommen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Arbeitsgericht Köln PM Nr. 7 vom 2.10.2013
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