13.10.2014

Zulage nach § 46 BBesG ist auch bei sog. "Topfwirtschaft" möglich

Die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für eine Beförderung - die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG vorliegen müssen - sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten ist dafür bei der sog. "Topfwirtschaft" nicht erforderlich.

BVerwG 25.9.2014, 2 C 16.13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Finanzbeamte des gehobenen Dienstes in Brandenburg und als Sachbearbeiter in einem Finanzamt tätig. Sie waren über mehrere Jahre bzw. sind sie auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt. Ihre Anträge auf Zahlung der Zulage nach der hier noch anwendbaren Bundesregelung des § 46 BBesG waren im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben. VG und OVG wiesen die hiergegen gerichteten Klagen ab.

Auf die Revisionen der Kläger hob das BVerwG die Berufungsurteile auf und wies die Verfahren an das OVG zurück.

Die Gründe:
Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte und Soldaten, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen; die Zulage wird nach § 46 Abs. 2 BBesG i.H.d. Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes gewährt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des höherwertigen Amtes - also für die Beförderung des Beamten - ist, dass der Beamte in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen werden könnte.

Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle setzt voraus, dass es eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit gibt, die für einen Beamten der betreffenden Behörde verfügbar ist. Außerdem dürfen der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie etwa kw-Vermerk, Haushaltssperre). Mit dieser Auslegung wird dem Normzweck des § 46 BBesG Rechnung getragen. Dieser besteht darin, einen Anreiz für Beamte zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.

In den Fällen, in denen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht und die Planstellen von Fall zu Fall - regelmäßig bei sog. Beförderungsrunden - dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. "Topfwirtschaft"), kann es vorkommen, dass die Anzahl der nach § 46 BBesG Anspruchsberechtigten höher ist als die Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. In einem solchen Fall können die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig "nach Kopfteilen" erhalten. Nur so kann dem Normzweck des § 46 BBesG und zugleich der im Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" angelegten Begrenzung auf die bereitstehenden Haushaltsmittel Rechnung getragen werden. In diesen Fällen ist die Zulagenhöhe wegen möglicher Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen monatlich neu zu berechnen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 55 vom 25.9.2014
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