25.08.2020

Zulässigkeit der Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Fall eines Arbeitnehmers die Erfassung der Arbeitszeit per Fingerabdruck-Scanner für unzulässig gehalten.

LAG Berlin-Brandenburg v. 4.6.2020 - 10 Sa 2130/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.

Das LAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeitet, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall kann auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich ist. Entsprechend ist eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellt deshalb keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger kann daher die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 22 vom 25.8.2020
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