23.03.2012

Zum Umfang des Übergangs von Vergütungsforderungen auf Jobcenter bei "Hartz-IV-Leistungen" an Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitgeber keine Vergütung und erhalten der Arbeitnehmer und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen deshalb Leistungen nach dem SGB II, geht der Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.

BAG 21.3.2012, 5 AZR 61/11
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers war das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte war zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Da der Beklagte dem Kläger für mehrere Monate das Arbeitsentgelt schuldig geblieben war, bezogen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Beklagte kam der Aufforderung des Grundsicherungsträgers, die für beide Eheleute erbrachten Sozialleistungen zu erstatten, nach und zahlte nur den Restbetrag an den Kläger aus. Mit seiner Klage forderte der Kläger die Nachzahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau zugeflossenen Grundsicherung. Er machte geltend, die Leistungen des Grundsicherungsträgers hätten nur hinsichtlich des für ihn bestimmten Teils, nicht aber hinsichtlich des auf seine Ehefrau entfallenden Betrags zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang geführt.

Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Kläger gegen den Beklagten noch weitergehende Zahlungsansprüche hat. Der Beklagte ist allerdings grds. zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Forderungsübergang auf den Grundsicherungsträgers auf die an die gesamte Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen bezieht.

Erbringt ein Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen, weil der Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt, geht der Vergütungsanspruch gem. § 115 Abs. 1 SGB X zwar grds. nur in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.

Etwas anderes gilt aber, wenn die ARGE (jetzt: Jobcenter) Leistungen nach dem SGB II an den Arbeitnehmer und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbringt, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht zahlt. In diesem Fall geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.

Im Streitfall war die Sache an das LAG zurückzuverweisen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe die Grundsicherung erbracht wurde, weil der Beklagte die Vergütung nicht gezahlt hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 24/12 vom 21.3.2012
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