Zum Vorliegen des Tarifmerkmals "große Station" i.S.d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA
BAG v. 13.5.2020 - 4 AZR 173/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des LAG nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 1.1.2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück.
Die Gründe:
Mit der vom LAG gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
Entgegen der Auffassung des LAG gibt es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer "großen Station" keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handelt es sich regelmäßig um eine "große Station", wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als zwölf Vollzeitkräfte i.S.d. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen sind, ist dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall.
In Ermangelung eines starren Grenzwerts ("in der Regel") kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als zwölf unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Sind einer Stationsleitung nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt, leitet diese regelmäßig keine "große Station". Ausnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, etwa aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als "groß" im Tarifsinn darstellt.
Mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten konnte das BAG vorliegend nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen ist. Zudem steht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit i.S.d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trägt.
BAG PM Nr. 13 vom 13.5.2020
Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des LAG nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 1.1.2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück.
Die Gründe:
Mit der vom LAG gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
Entgegen der Auffassung des LAG gibt es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer "großen Station" keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handelt es sich regelmäßig um eine "große Station", wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als zwölf Vollzeitkräfte i.S.d. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen sind, ist dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall.
In Ermangelung eines starren Grenzwerts ("in der Regel") kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als zwölf unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Sind einer Stationsleitung nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt, leitet diese regelmäßig keine "große Station". Ausnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, etwa aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als "groß" im Tarifsinn darstellt.
Mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten konnte das BAG vorliegend nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen ist. Zudem steht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit i.S.d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trägt.