30.09.2011

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und -übergang bei Übernahme eines Auftrags durch Schwesterunternehmen

Verliert ein Reinigungsunternehmen seinen Hauptauftrag an ein Schwesterunternehmen, so ist es nicht in jedem Fall zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigt. Es liegt ein Betriebsübergang und keine Betriebsstilllegung vor, wenn die Reinigungsaufträge ohne zeitliche Unterbrechung vom Schwesterunternehmen fortgesetzt werden, dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernimmt und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich bleiben.

LAG Düsseldorf 28.9.2011, 4 Sa 616/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren bei dem beklagten Reinigungsunternehmen, das sich auf die Flugzeuginnenreinigung spezialisiert hat, beschäftigt. Nachdem die Beklagte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft zum 1.1.2011 an ein Schwesterunternehmen verloren hatte, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern betriebsbedingt. Sie rechtfertigte die Kündigungen mit dem Auftragsverlust und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen.

Mit ihren gegen die Kündigungen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, dass in Wahrheit ein Betriebsübergang auf das Schwesterunternehmen vorliege. Betriebsbedingte Kündigungen seien daher nach § 613a Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Ihre Klagen hatten vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen sind gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Im Streitfall liegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB vor.

Das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf das Schwesterunternehmen der Beklagten ergibt sich daraus, dass

  • alle Reinigungsaufträge der Beklagten ohne zeitliche Unterbrechung vom Schwesterunternehmen fortgesetzt worden sind,
  • das Schwesterunternehmen einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen hat und
  • die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben sind.

Infolge des Betriebsübergangs sind die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten auf das Schwesterunternehmen übergegangen. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen dieses Übergangs war deshalb gem. § 613a Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

LAG Düsseldorf PM vom 28.9.2011
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