Zur altersdiskriminierenden Kündigung im Kleinbetrieb
BAG 23.7.2015, 6 AZR 457/14Die heute 65-jährige Klägerin war seit Dezember 1991 bei der beklagten Gemeinschaftspraxis als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Im Mai 2013 kündigten die Gesellschafter der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, die eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei "inzwischen pensionsberechtigt". Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt.
Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Die Kündigung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und war deshalb unwirksam. Die Beklagte hatte keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der "Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorlag.
Für die Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zustehen könnte, muss das LAG im weiteren Verfahren noch Feststellungen treffen.
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