Zur Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste
BAG 24.10.2013, 6 AZR 854/11Der 1970 geborene, unverheiratete Kläger war seit 1998 als Werkzeugmacher bei der Insolvenzschuldnerin, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, beschäftigt. Im Dezember 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte und der Betriebsrat schlossen am 10.2.2010 einen Interessenausgleich, der eine Auswahlrichtlinie und eine Namensliste enthielt. Der Kläger wies nach dem Punkteschema der Auswahlrichtlinie zwei Sozialpunkte mehr als der Arbeitnehmer Y auf, der der Vergleichs- und Altersgruppe des Klägers zugeordnet war. Die Namensliste nannte dennoch den Namen des Klägers. Von den sieben Arbeitsverhältnissen der Vergleichs- und Altersgruppe des Klägers wurde nur sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.2.2010 ordentlich zum 31.5.2010 gekündigt.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er meint, die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft, weil der Beklagte sein Arbeitsverhältnis und nicht das des Arbeitnehmers Y gekündigt habe. Die Auswahlrichtlinie räume dem Arbeitgeber keinen Beurteilungsspielraum ein.
AG und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Mit der vom LAG gegebenen Begründung konnte dessen Entscheidung, die Kündigung verstoße gegen die Auswahlrichtlinie und die Sozialauswahl sei deshalb grob fehlerhaft, keinen Bestand haben.
Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien i.S.v. § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich - etwa wie im Streitfall bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste - ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.
Vorliegend sind die Betriebsparteien in der Namensliste übereinstimmend und wirksam von der Auswahlrichtlinie abgewichen. Die Sache war allerdings zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen. Denn auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts steht noch nicht fest, ob die Kündigung wirksam ist.
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