Zur Feststellung des Mehrheitstarifvertrages bei der DB Regio
LAG Niedersachsen v. 29.2.2024 - 5 TaBV 47/23
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaften GDL und EVG haben mit dem AGV Move, einem Arbeitgeberverband, dem die DB Regio angehört, zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen. Die DB Regio wendet seit April 2021 nur noch die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge an, weil sie die "begründete Annahme" getroffen hat, diese Gewerkschaft sei in ihrem Betrieb im Kollisionszeitpunkt die mitgliederstärkste.
Die GDL möchte die Geltung ihrer Tarifverträge festgestellt wissen, AGV, DB Regio und EVG die der Tarifverträge der EVG. Die GDL behauptet, am 31.5.2022 die mitgliederstärkste Gewerkschaft zu sein, die übrigen Beteiligten gehen von der EVG als der mitgliederstärksten Gewerkschaft aus.
Das ArbG wies alle Anträge zurück, weil nicht der AGV Move die Aufnahme von Tarifverhandlungen i.S.d. § 4a Abs. 5 TVG bekannt gegeben habe, sondern die Konzernmutter, die DB AG. Die hiergegen gerichteten Beschwerden sämtlicher Beteiligten verwarf das LAG teilweise als unzulässig und wies sie im Übrigen zurück. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antrag der GDL ist unzulässig, da er sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge nur auf Mitglieder der GDL beschränkt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse nicht vor, weil die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen nicht durch die richtige Arbeitgeberin und zudem inhaltlich nicht ausreichend erfolgt ist.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht:
Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerken zum Arbeitsrecht. Bearbeiten Sie zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT. Selbststudium nach § 15 FAO. HWK und Tschöpe, ArbRB, ZFA und vieles mehr. Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. 4 Wochen gratis nutzen!
LAG Niedersachsen PM vom 1.3.2024
Die Gewerkschaften GDL und EVG haben mit dem AGV Move, einem Arbeitgeberverband, dem die DB Regio angehört, zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen. Die DB Regio wendet seit April 2021 nur noch die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge an, weil sie die "begründete Annahme" getroffen hat, diese Gewerkschaft sei in ihrem Betrieb im Kollisionszeitpunkt die mitgliederstärkste.
Die GDL möchte die Geltung ihrer Tarifverträge festgestellt wissen, AGV, DB Regio und EVG die der Tarifverträge der EVG. Die GDL behauptet, am 31.5.2022 die mitgliederstärkste Gewerkschaft zu sein, die übrigen Beteiligten gehen von der EVG als der mitgliederstärksten Gewerkschaft aus.
Das ArbG wies alle Anträge zurück, weil nicht der AGV Move die Aufnahme von Tarifverhandlungen i.S.d. § 4a Abs. 5 TVG bekannt gegeben habe, sondern die Konzernmutter, die DB AG. Die hiergegen gerichteten Beschwerden sämtlicher Beteiligten verwarf das LAG teilweise als unzulässig und wies sie im Übrigen zurück. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antrag der GDL ist unzulässig, da er sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge nur auf Mitglieder der GDL beschränkt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse nicht vor, weil die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen nicht durch die richtige Arbeitgeberin und zudem inhaltlich nicht ausreichend erfolgt ist.
Aktionsmodul Arbeitsrecht:
Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerken zum Arbeitsrecht. Bearbeiten Sie zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT. Selbststudium nach § 15 FAO. HWK und Tschöpe, ArbRB, ZFA und vieles mehr. Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. 4 Wochen gratis nutzen!