Zur Wertfestsetzung bei Erledigung durch gerichtlichen Vergleich
LAG Berlin-Brandenburg v. 19.6.2019 - 26 Ta (Kost) 6052/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Betrags für eine im Vergleich geregelte Freistellung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 5.6.2019 nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts damit begründet, dass die Klägerin keinen Freistellungsanspruch hatte und die Beklagte die Klägerin nicht hätte grundlos freistellen können.
Das LAG hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die am 3.5.2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.3.2019, zugestellt am 27.3.2019, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 5.6.2019 nicht abgeholfen hat, ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat die für die Beschwerde maßgebliche Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG von zwei Wochen nicht gewahrt.
Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 RVG. Die Beschwerdekammer folgt weiterhin der Auffassung, dass nach Abschluss eines Vergleichs § 33 RVG Anwendung findet. Die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG dient vor allem dem Zweck, die Höhe der Gerichtsgebühren zu bestimmen. Sind Gerichtsgebühren nicht (mehr) zu erheben, fehlt ein Anlass für diese Wertfestsetzung. Dem Interesse des Rechtsanwalts, seine Gebühren berechnen zu können, wird durch die sachnähere Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausreichend Rechnung getragen, bei der es allein um die anwaltliche Vergütung geht.
Dass eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG für die anwaltliche Vergütung nach § 32 Abs. 1 RVG bindend sein kann, ändert nichts daran, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren "für die Gerichtsgebühren" erfolgt und bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren ohne Gegenstand ist.
Das Arbeitsgericht hatte den Gegenstandswert infolgedessen zutreffend nach § 33 RVG festgesetzt und den Beschluss mit einer ebenfalls zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Das war hier aber nicht der Fall.
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Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Betrags für eine im Vergleich geregelte Freistellung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 5.6.2019 nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts damit begründet, dass die Klägerin keinen Freistellungsanspruch hatte und die Beklagte die Klägerin nicht hätte grundlos freistellen können.
Das LAG hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die am 3.5.2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.3.2019, zugestellt am 27.3.2019, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 5.6.2019 nicht abgeholfen hat, ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat die für die Beschwerde maßgebliche Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG von zwei Wochen nicht gewahrt.
Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 RVG. Die Beschwerdekammer folgt weiterhin der Auffassung, dass nach Abschluss eines Vergleichs § 33 RVG Anwendung findet. Die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG dient vor allem dem Zweck, die Höhe der Gerichtsgebühren zu bestimmen. Sind Gerichtsgebühren nicht (mehr) zu erheben, fehlt ein Anlass für diese Wertfestsetzung. Dem Interesse des Rechtsanwalts, seine Gebühren berechnen zu können, wird durch die sachnähere Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausreichend Rechnung getragen, bei der es allein um die anwaltliche Vergütung geht.
Dass eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG für die anwaltliche Vergütung nach § 32 Abs. 1 RVG bindend sein kann, ändert nichts daran, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren "für die Gerichtsgebühren" erfolgt und bei einem Wegfall der Gerichtsgebühren ohne Gegenstand ist.
Das Arbeitsgericht hatte den Gegenstandswert infolgedessen zutreffend nach § 33 RVG festgesetzt und den Beschluss mit einer ebenfalls zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Das war hier aber nicht der Fall.
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