Zur Wertfestsetzung beim Streit über mehrere Abmahnungen
LAG Berlin-Brandenburg 29.12.2014, 17 Ta (Kost) 6128/14Die Klägerin hatte sich gegen drei Abmahnungen gewandt, mit denen gleiche bzw. ähnliche Verstöße gegen die Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin gerügt wurden. Das LAG setzte auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einen Streitwert von 10.558,05 Euro fest.
Die Gründe:
Zwar beträgt der Streitwert für einen Streit über eine Abmahnung regelmäßig nur eine Bruttomonatsvergütung, ohne dass es auf die Anzahl und die Art der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe sowie auf das konkrete Klageziel (Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) ankommt. Eine solche Bewertung wird der Bedeutung eines Abmahnungsstreits im Verhältnis zu einer Bestandsstreitigkeit, die mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten ist, gerecht und entspricht auch den Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9.7.2014.
Die Klägerin hat sich vorliegend aber gegen drei Abmahnungen gewandt, was streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.
Die Abmahnungen beziehen sich auf drei unterschiedliche Pflichtverletzungen und wurden auf unbestimmte Zeit zur Personalakte der Klägerin genommen. Für die Wertfestsetzung ist es auch ohne Bedeutung, dass mit den Abmahnungen gleiche bzw. ähnliche Verstöße gegen die Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin gerügt wurden. Eine Abmahnung verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass es erneut zu einer zuvor bereits abgemahnten Pflichtverletzung gekommen ist; vielmehr kann bei mehreren Abmahnungen aus dem gleichen Grund der Schluss gerechtfertigt sein, der Arbeitnehmer lasse sich eine Abmahnung nicht zur Warnung dienen.
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