18.09.2018

§ 30 Abs. 3 GNotKG entfaltet Haftungswirkung allein gegenüber dem die Erklärung beurkundenden Notar

Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 GNotKG entfaltet allein gegenüber demjenigen Notar Wirkung, der die notarielle Urkunde, in der die Kostenübernahme erklärt worden ist, beurkundet hat. Schließlich lässt sich eine Kostenübernahme auch nicht auf das Bestehen einer Verkehrssitte stützen.

KG Berlin 20.8.2018, 9 W 63/18
Der Sachverhalt:

Der Antragsteller kauft mit vor dem Notar H beurkundeten Vertrag vom 9.5.2016 drei Eigentumswohnungen. Die Veräußerung bedurfte der Zustimmung der WEG-Verwalterin. Die Fälligkeit des Kaufpreises war u.a. davon abhängig, dass dem Notar die Genehmigung der Verwalterin vorlag. Der beurkundende Notar wurde mit der Durchführung des Vertrags beauftragt. Er war hierzu u.a. bevollmächtigt, alle zum Vollzug des Vertrags erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen zu beschaffen. Der Kaufvertrag enthält die Regelung, dass die Kosten der Urkunde der Käufer Trägt mit Ausnahme der Kosten für Treuhandauflagen und Grundbuchkosten wegen der Lastenfreistellung, die der Verkäufer trägt. Die Vollzugsgebühr tragen die beiden Parteien je zur Hälfte.

Der beurkundende Notar H forderte die WEG-Verwalterin auf, eine notariell beglaubigte Verwaltergenehmigung zu übersenden. Auf Veranlassung der Verwalterin entwarf der Antragsgegner eine Zustimmungserklärung und beglaubigte die Unterschrift der Verwalterin. Der Antragsgegner übersandte sodann die Zustimmungserklärung dem Notar mit der Bitte, von der Urkunde erst Gebrauch zu machen, wenn diesem die Zahlung der berechneten Kosten nachgewiesen worden sei. Der Antragsgegner schickte dem Antragsteller die Kostenberechnung über 541,81 € zu, die der Antragsteller bezahlte.

Das LG hob auf Antrag des Antragstellers die Kostenberechnung des Antragsgegners auf, da der Antragsteller nicht Kostenschuldner des Antragsgegners sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem KG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das LG hat die Kostenberechnung des Antragsgegners zu Recht aufgehoben. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner keinen Auftrag gem. § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt, eine Verwalterzustimmung zu entwerfen. Auch eine Beauftragung vertreten durch den den Kaufvertrag beurkundenden Notar ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller ist auch nicht sog. Übernahmeschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Danach kann eine Kostenübernahme allein durch Erklärung des Übernahmeschuldners gegenüber dem Notar erfolgen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner aber gegenüber keine derartige Erklärung abgegeben. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Kostenrechnung in Kenntnis der Bitte an den Urkundsnotar, die Urkunde erst nach Zahlung der Kosten zu verwenden, macht den Antragsteller nicht zum Übernahmeschuldner. Eine Regelung, die einen solchen Tatbestand an die vom Antragsgegner begehrte Kostenfolge knüpft, kennt das Gesetz nicht.

Der Antragsgegner kann sich zudem nicht wirksam auf § 30 Abs. 3 GNotKG berufen. Nach dieser Vorschrift haftet, derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten des Beurkundungsverfahrens übernommen hat, insoweit gegenüber dem Notar. Zwar hat sich der Antragsteller in der Kaufvertragsurkunde verpflichtet, Kosten zu tragen. Die Vorschrift entfaltet jedoch nach überwiegender Auffassung allein gegenüber dem Notar Wirkung, der die notarielle Urkunde, in der die Kostenübernahme erklärt worden ist, beurkundet hat. Im Streitfall ist dies Notar H. Für diese Auslegung spricht sowohl der Wortlaut der Vorschrift, welcher den Anwendungsbereich auf Kosten dieses Beurkundungsverfahrens beschränkt, als auch die Abgrenzung zum alten Recht nach § 3 Nr. 2 KostO.

Schließlich lässt sich eine Kostenübernahme auch nicht auf das Bestehen einer Verkehrssitte stützen. Zudem steht einer Übernahmeerklärung des Antragstellers in Bezug auf die Kosten der Verwalterzustimmung entgegen, dass diese Kosten von der Kostenregelung der Parteien des Kaufvertrags nicht erfasst sind. Die Parteien haben eine Regelung zu den Kosten der Verwalterzustimmung nicht getroffen, wohingegen sie andere Kosten geregelt haben.

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