01.09.2022

Bezeichnung "Notar & Mediator" stellt berufswidrige Werbung dar

Durch die Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe. Die Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.

BGH v. 11.7.2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist hauptberuflicher Notar in Bayern. Er ist zudem ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf will er in der Öffentlichkeit durch Führung der Bezeichnung "Notar & Mediator" hinweisen. Die beklagte Landesnotarkammer teilte ihm daraufhin unter dem Betreff "Hinweis auf Ihre Tätigkeit als Mediator" mit, dass und warum sie die Führung der Berufsbezeichnung "Mediator" im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung als Notar nicht mit Abschnitt VII der "Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO" für vereinbar halte.

Das Schreiben, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, endet mit dem Satz: "Ich fordere Sie auf, die Führung der Berufsbezeichnung 'Mediator' zu unterlassen." Die mit der Ankündigung der Beschreitung des Rechtswegs verbundene Aufforderung des Klägers, ihre Rechtsauffassung aufzugeben, lehnte die Beklagte ab. Zugleich erläuterte sie, dass es sich nach ihrem Verständnis bei dem vorherigen Schreiben nicht um einen Bescheid, sondern nur um die Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gehandelt habe. Für den Fall, dass der Kläger die Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" entgegen ihrer Rechtsauffassung führe, kündigte sie eine Entscheidung des Vorstands über die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen an.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Gründe:
Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) geboten. Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" nach § 29 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 7 BNotO i.V.m. Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c und e der Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern als amtswidrige irreführende Selbstdarstellung nicht zulässig ist.

Der Kläger war der Auffassung, die schlichte Angabe "Mediator" erfülle nicht das Merkmal "gewerblichen Verhaltens" i.S.d. § 29 Abs. 1 BNotO. Eine berufswidrige Werbung bzw. eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung des Klägers liege offensichtlich nicht vor. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann allerdings beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.

Mediation ist Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO. Sie kann von jedem Notar durchgeführt werden. Demgemäß bestimmt § 126 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, dass für die Tätigkeit des Notars als Mediator durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren ist. Es ist deshalb bereits verfehlt, wenn der Kläger geltend macht, die meisten Notare seien lediglich "Hobbymediatoren mit allen Risiken für die Verbraucher". In diesem Zusammenhang muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass es dem rechtsuchenden Publikum häufig nicht bekannt sein dürfte, dass jeder Notar bereits im Rahmen seiner Amtstätigkeit zur Mediation berufen ist.

Ob der Kläger sich hinsichtlich des Verbots, die Bezeichnung "Notar & Mediator" zu führen, auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls wird die durch § 29 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 7 BNotO i.V.m. den Richtlinien der Landesnotarkammern geschützte ordnungsgemäße Berufsausübung durch eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung in Frage gestellt. Ein solches Verhalten zu verhindern, stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar.

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