Juristen-Posse um "Pin-Up-Kalender" - Fehlendes Feststellungsinteresse
LG Köln v. 29.3.2022 - 31 O 31/21
Der Sachverhalt:
Der Geschäftsführer der Klägerin ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Er war bis Mai 2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer und unterhält zusammen mit einem Kollegen eine Bürogemeinschaft i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO. Die Klägerin ist Bürodienstleisterin und Mitglied der Industrie- und Handelskammer.
Die Beklagte hat im Februar 2015 beantragt, ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin einzuleiten, weil dieser ihr zuvor erneut einen Pin-Up-Kalender mit Motiven unbekleideter Frauen zugesandt hatte. Das AG Köln hatte mit Beschluss vom 10.11.2014 - 10 EV 490/14 - festgestellt, dass das Verteilen von "Pin-Up-Kalender" eine verbotene anwaltliche Werbung gem. § 43 b BRAO darstellt.
Mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs NRW vom 6.12.2019 wurde die Berufung des Geschäftsführers der Klägerin gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 9.10.2018 verworfen, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin zu einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000 € wegen des Versands von Fotokalendern mit teilweise unbekleideten Frauen im Februar 2015 an Autowerkstätten (2 AGH 3/19), verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragte im vorliegenden Verfahren, festzustellen, dass es für die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gegen sie, wenn sie im Bezirk der Beklagten in einer Auflage von 30 Exemplaren die oben beschriebenen "Kunstkalender" als Werbegiveaways an Autowerkstätten verteilt. Sie war der Ansicht, ihr stehe ein Feststellungsinteresse zu, weil sie mit der Beklagten in einem "Wettbewerbsaufsichtsverhältnis" stehe.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt es an einem Feststellungsinteresse, das konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist.
Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen der Klägerin angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. Dies hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Zudem hat sie nie erklärt, der Klägerin untersagen lassen zu wollen, die streitgegenständlichen "Kunstkalender" an potentielle Kunden abzugeben. Dass die Beklagte in einem berufsrechtlichen Verfahren im Verhältnis zum Geschäftsführer der Klägerin vorgegangen ist, berührt ein etwaiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ebenfalls nicht.
Die Beklagte hat sich im Verhältnis zur Klägerin nie eines Anspruchs auf Unterlassung berühmt. Weder hat sie die Klägerin abgemahnt noch auf andere Weise geltend gemacht, es könne sich ein Anspruch gegen die Klägerin ergeben. Die Beklagte hat auch nicht angekündigt, sie werde gegen das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Unabhängig davon, dass auch eine solche Ankündigung das rechtliche Interesse nicht begründen würde, stellt sich die Klage allenfalls als Versuch der Klägerin dar, abstrakt gedachte Rechtsfragen zu klären. Das reicht allerdings für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus. Selbst die Möglichkeit, dass die Beklagte gegen die Klägerin zukünftig wettbewerbsrechtlich vorgehen kann, begründet nicht die notwendige Berühmung der Beklagten zur Erhebung eines Unterlassungsanspruchs oder die Absicht zu dessen Erhebung.
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Justiz NRW
Der Geschäftsführer der Klägerin ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Er war bis Mai 2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer und unterhält zusammen mit einem Kollegen eine Bürogemeinschaft i.S.v. § 27 Abs. 2 BRAO. Die Klägerin ist Bürodienstleisterin und Mitglied der Industrie- und Handelskammer.
Die Beklagte hat im Februar 2015 beantragt, ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin einzuleiten, weil dieser ihr zuvor erneut einen Pin-Up-Kalender mit Motiven unbekleideter Frauen zugesandt hatte. Das AG Köln hatte mit Beschluss vom 10.11.2014 - 10 EV 490/14 - festgestellt, dass das Verteilen von "Pin-Up-Kalender" eine verbotene anwaltliche Werbung gem. § 43 b BRAO darstellt.
Mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs NRW vom 6.12.2019 wurde die Berufung des Geschäftsführers der Klägerin gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 9.10.2018 verworfen, mit dem der Geschäftsführer der Klägerin zu einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000 € wegen des Versands von Fotokalendern mit teilweise unbekleideten Frauen im Februar 2015 an Autowerkstätten (2 AGH 3/19), verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragte im vorliegenden Verfahren, festzustellen, dass es für die Beklagte keine Unterlassungsansprüche gegen sie, wenn sie im Bezirk der Beklagten in einer Auflage von 30 Exemplaren die oben beschriebenen "Kunstkalender" als Werbegiveaways an Autowerkstätten verteilt. Sie war der Ansicht, ihr stehe ein Feststellungsinteresse zu, weil sie mit der Beklagten in einem "Wettbewerbsaufsichtsverhältnis" stehe.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt es an einem Feststellungsinteresse, das konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist.
Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt berühmt, zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen, wie sie in den Anträgen der Klägerin angesprochen werden, berechtigt zu sein oder deren Erhebung zu beabsichtigen. Dies hat selbst die Klägerin nicht behauptet. Zudem hat sie nie erklärt, der Klägerin untersagen lassen zu wollen, die streitgegenständlichen "Kunstkalender" an potentielle Kunden abzugeben. Dass die Beklagte in einem berufsrechtlichen Verfahren im Verhältnis zum Geschäftsführer der Klägerin vorgegangen ist, berührt ein etwaiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ebenfalls nicht.
Die Beklagte hat sich im Verhältnis zur Klägerin nie eines Anspruchs auf Unterlassung berühmt. Weder hat sie die Klägerin abgemahnt noch auf andere Weise geltend gemacht, es könne sich ein Anspruch gegen die Klägerin ergeben. Die Beklagte hat auch nicht angekündigt, sie werde gegen das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Unabhängig davon, dass auch eine solche Ankündigung das rechtliche Interesse nicht begründen würde, stellt sich die Klage allenfalls als Versuch der Klägerin dar, abstrakt gedachte Rechtsfragen zu klären. Das reicht allerdings für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus. Selbst die Möglichkeit, dass die Beklagte gegen die Klägerin zukünftig wettbewerbsrechtlich vorgehen kann, begründet nicht die notwendige Berühmung der Beklagten zur Erhebung eines Unterlassungsanspruchs oder die Absicht zu dessen Erhebung.
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