Notar beurkundet in Räumen einer Partei - Geldbuße rechtmäßig
BGH v. 22.3.2021 - NotSt(Brfg) 4/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und war 2011 zum Notar bestellt worden. In den Jahren 2016 bis 2018 beurkundete er insgesamt 38 Vereinbarungen und Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen (darunter fünf Grundschuldbestellungen und zwei Unterschriftsbeglaubigungen) in Räumlichkeiten einer Gemeinde, bei denen diese jeweils selbst Vertragspartei war. Aufgrund dessen leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen den Kläger durch Disziplinarverfügung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO ergebende Amtspflicht, jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt, eine Geldbuße von 2.500 €.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Präsidentin des OLG zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das OLG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der BGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Gründe:
Ein Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. Durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der solchermaßen "begünstigten" Vertragspartei um eine Gemeinde (Gebietskörperschaft) handelt, weil Gemeinden - etwa als Grundstücksverkäufer - durchaus in einem Interessengegensatz zur anderen Vertragspartei stehen können. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann demnach geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO (bzw. den diese Regelung konkretisierenden Richtlinien der örtlichen Notarkammer) verletzen.
BGH online
Der Kläger ist Rechtsanwalt und war 2011 zum Notar bestellt worden. In den Jahren 2016 bis 2018 beurkundete er insgesamt 38 Vereinbarungen und Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen (darunter fünf Grundschuldbestellungen und zwei Unterschriftsbeglaubigungen) in Räumlichkeiten einer Gemeinde, bei denen diese jeweils selbst Vertragspartei war. Aufgrund dessen leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen den Kläger durch Disziplinarverfügung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO ergebende Amtspflicht, jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt, eine Geldbuße von 2.500 €.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Präsidentin des OLG zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das OLG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der BGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Gründe:
Ein Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. Durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der solchermaßen "begünstigten" Vertragspartei um eine Gemeinde (Gebietskörperschaft) handelt, weil Gemeinden - etwa als Grundstücksverkäufer - durchaus in einem Interessengegensatz zur anderen Vertragspartei stehen können. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann demnach geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO (bzw. den diese Regelung konkretisierenden Richtlinien der örtlichen Notarkammer) verletzen.