Notargebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen
BGH v. 23.1.2020 - V ZB 70/19
Der Sachverhalt:
Der Notar (Kostengläubiger) beglaubigte die Unterschriften der Kostenschuldner unter einer von ihnen gefertigten Erklärung, mit der sie als Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Löschung dreier auf ihrem Grundstück lastender Grundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 370.000 € erklärten und die Löschung der Grundschulden beantragten. Der Notar erteilte den Kostenschuldnern eine Kostenberechnung über drei Gebühren nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. jeweils 20 €, somit insgesamt 60 €.
Das LG hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das OLG die Kostenberechnung dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. 20 € zu zahlen ist. Die Rechtsbeschwerde des Notars gegen die Beschwerdeentscheidung hat der BGH nun als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Notar steht für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG nur einmal zu. Nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält der Notar für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens eine 0,2-Gebühr nach § 34 GNotKG aus dem Geschäftswert, mindestens aber 20 € und höchstens 70 €. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr der Nr. 25100 nach Nr. 25101 KV GNotKG unabhängig vom Wert des Geschäfts 20 €, wenn die Erklärung, unter der die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO (Nr. 2) betrifft. Die Beglaubigung einer Unterschrift, auf die sich der Gebührentatbestand der Nr. 25100 KV GNotKG bezieht, erfolgt regelmäßig - wie hier - in der Form eines notariellen Vermerks (vgl. §§ 39, 40 BeurkG). Im Ausgangspunkt ist daher allgemein anerkannt, dass der Notar für jeden Beglaubigungsvermerk nur eine Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält.
Allerdings ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Notar die Unterschrift unter einem Text beglaubigt, der mehrere Erklärungen nach Nr. 25101 KV GNotKG, namentlich - wie hier - die Zustimmung nach § 27 GBO zur Löschung mehrerer Grundschulden und den Antrag nach § 13 GBO auf deren Löschung enthält.
Die wohl überwiegende Ansicht nimmt an, dass die Festgebühr unabhängig von der Anzahl der Erklärungen für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal anfällt. Hiernach wäre vorliegend nur eine Gebühr von 20 € entstanden.
Diese Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 KV GNotKG zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
BGH online
Der Notar (Kostengläubiger) beglaubigte die Unterschriften der Kostenschuldner unter einer von ihnen gefertigten Erklärung, mit der sie als Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Löschung dreier auf ihrem Grundstück lastender Grundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 370.000 € erklärten und die Löschung der Grundschulden beantragten. Der Notar erteilte den Kostenschuldnern eine Kostenberechnung über drei Gebühren nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. jeweils 20 €, somit insgesamt 60 €.
Das LG hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das OLG die Kostenberechnung dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. 20 € zu zahlen ist. Die Rechtsbeschwerde des Notars gegen die Beschwerdeentscheidung hat der BGH nun als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Notar steht für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG nur einmal zu. Nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält der Notar für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens eine 0,2-Gebühr nach § 34 GNotKG aus dem Geschäftswert, mindestens aber 20 € und höchstens 70 €. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr der Nr. 25100 nach Nr. 25101 KV GNotKG unabhängig vom Wert des Geschäfts 20 €, wenn die Erklärung, unter der die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO (Nr. 2) betrifft. Die Beglaubigung einer Unterschrift, auf die sich der Gebührentatbestand der Nr. 25100 KV GNotKG bezieht, erfolgt regelmäßig - wie hier - in der Form eines notariellen Vermerks (vgl. §§ 39, 40 BeurkG). Im Ausgangspunkt ist daher allgemein anerkannt, dass der Notar für jeden Beglaubigungsvermerk nur eine Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält.
Allerdings ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Notar die Unterschrift unter einem Text beglaubigt, der mehrere Erklärungen nach Nr. 25101 KV GNotKG, namentlich - wie hier - die Zustimmung nach § 27 GBO zur Löschung mehrerer Grundschulden und den Antrag nach § 13 GBO auf deren Löschung enthält.
Die wohl überwiegende Ansicht nimmt an, dass die Festgebühr unabhängig von der Anzahl der Erklärungen für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal anfällt. Hiernach wäre vorliegend nur eine Gebühr von 20 € entstanden.
Diese Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 KV GNotKG zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.