Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar
BGH v. 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vor dem OLG erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, blieb - ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - erfolglos.
Die BGH wies nun auch die gegen das Urteil des OLG gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Die Gründe:
Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war.
Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das für das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende - wirksame - Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm - soweit zulässig - rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten.
Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer "klassischen" anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.
BGH PM Nr. 211 vom 16.11.2021
Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vor dem OLG erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, blieb - ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - erfolglos.
Die BGH wies nun auch die gegen das Urteil des OLG gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Die Gründe:
Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war.
Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das für das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende - wirksame - Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm - soweit zulässig - rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten.
Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer "klassischen" anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.