23.10.2018

Bei verspäteter Mitteilung über Fahrer des Pkw bei Parkverstoß haftet der Fahrzeughalter für Verfahrenskosten

Die verfristete Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, da er Fahrer des Pkw gewesen sei, entbindet nicht von Verpflichtung des Fahrzeughalters der Zahlung der Verfahrenskosten als Veranlasser. Denn die Kostenhaftung stellt keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten dar, sondern ist Ausfluss des Veranlasserprinzips.

AG München 11.10.2018, 953 OWi 195/18
Der Sachverhalt:

Am 8.2.2018 war der Pkw, dessen Halterin die Antragstellerin ist, mindestens in der Zeit von 15:14 Uhr bis 15:36 Uhr in München im Bereich mit Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt. Der Fahrer wurde nicht festgestellt. Das am Fahrzeug hinterlassene Verwarnungsangebot wurde nicht angenommen. Der an die Antragstellerin als Halterin versandte Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers wurde nicht beantwortet und kam auch nicht als unzustellbar zurück.

Am 27.4.2018 erließ die Landeshauptstadt München gegen die Betroffene wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch der Antragstellerin, in dem sie ihren Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer angab, wurde am 7.5.2018 aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die gesetzliche Verfolgungsverjährung ein. Mit Bescheid vom 14.6.2018 nahm die Landeshauptstadt München daher den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeldverfahren ein und erließ den Kostenbescheid i.H.v. insgesamt 23.50 € gegen die Antragstellerin als Fahrzeughalterin.

Die Antragstellerin begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Sie sei als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Die Auferlegung der Kosten sei nur möglich, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters innerhalb von zwei Wochen erfolgt sei.

Das AG wies den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen ihn kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Die Gründe:

Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Letzteres ist hier der Fall. Eine zweiwöchige Frist zur Anhörung des Halters wie von der Antragstellerin behauptet findet im Gesetz keine Stütze und ist auch nicht sachgerecht, denn erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen ist, besteht für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters reicht die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter innerhalb eines Zeitraums, in dem der Halter unter normalen Umständen noch in der Lage ist, den Fahrer zu benennen, aus. Bei Haltern, die üblicherweise Aufzeichnungen über den jeweiligen Fahrer führen, ist dies sogar noch nach längeren Zeiträumen ohne Probleme möglich. Bei Privatpersonen, die sich nur auf ihr Gedächtnis stützen können, ist hingegen nur ein kürzerer Zeitraum möglich. Eine Versendung des Anhörbogens wie in dem Fall nach drei Wochen ist jedenfalls noch rechtzeitig. Die Betroffene hatte vorliegend tatsächlich auch keine Schwierigkeiten sich an ihren Sohn als Fahrer zu erinnern. Die Ermittlungen der Landeshauptstadt München sind daher nicht wegen Verzugs unangemessen.

Zudem hat die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis als angemessene Ermittlungsmaßnahme ausgereicht. Der Anhörbogen wurde jedoch nicht beantwortet und kam auch nicht als unzustellbar zurück. Die Landeshauptstadt München durfte von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen.

Die im Streitfall bestehende Kostenhaftung stellt keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten dar, sondern ist Folge des Veranlasserprinzips. Es ist unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten. Im Gegenzug ist es angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.

AG München PM Nr. 86 vom 22.10.2018
Zurück