Das Anwerbungsmonopol der Arbeitsagentur in Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildung
BVerwG v. 19.11.2019 - 1 C 41.18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumsantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft jedoch wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab.
Die auf Neubescheinigung des Visumsantrags gerichtete Klage war vor dem VG erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OVG ohne Erfolg. Das BVerwG lehnte die Revision der Klägerin ab.
Die Gründe:
Der Visumsantrag der Klägerin ist abzulehnen.
Das BA hat gem. § 38 BeschV das Anwerbungsmonopol auch im Bereich der betrieblichen Ausbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die bereits erteilte Zustimmung der BA für die Berufsausbildung war zum maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen. Die fehlende Zustimmung ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu ersetzen gewesen. Der Zustimmung der BA steht nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.
BVerwG PM Nr. 87/2019 vom 19.11.2019
Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumsantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft jedoch wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab.
Die auf Neubescheinigung des Visumsantrags gerichtete Klage war vor dem VG erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OVG ohne Erfolg. Das BVerwG lehnte die Revision der Klägerin ab.
Die Gründe:
Der Visumsantrag der Klägerin ist abzulehnen.
Das BA hat gem. § 38 BeschV das Anwerbungsmonopol auch im Bereich der betrieblichen Ausbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die bereits erteilte Zustimmung der BA für die Berufsausbildung war zum maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen. Die fehlende Zustimmung ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu ersetzen gewesen. Der Zustimmung der BA steht nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.