13.04.2018

EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte durch die Luftfahrtbehörde klären

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2009/12/EG vom 11.3.2009 über Flughafenentgelte vorgelegt.

BVerwG 6.4.2018, 3 C 20.16
Der Sachverhalt:
Das beklagte Land Berlin - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - genehmigte auf Antrag des Flughafenbetreibers mit Bescheid vom 13.10.2014 eine Änderung der Entgeltordnung für den Flughafen Berlin-Tegel.

In der Entgeltordnung werden die von den Luftverkehrsgesellschaften zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Flughäfen, insbesondere das Starten und Landen festgelegt. Die Entgeltordnung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde. Die Luftverkehrsgesellschaft war der Auffassung, die Genehmigungsentscheidung berühre sie in ihren eigenen Rechten, sie könnte deshalb die Überprüfung dieser durch die Verwaltungsgerichte verlangen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage des Luftverkehrsunternehmens als unzulässig ab. Das Luftverkehrsunternehmen könne nicht geltend machen, durch Erteilung der Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Umsetzung der Flughafenentgelte-Richtlinie in § 19b LuftVG habe nichts an der bisherigen Rechtslage geändert. Die Genehmigung der Entgeltordnung habe nach wie vor keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Die gezahlten Entgelte unterlägen einer ausreichenden zivilgerichtlichen Kontrolle am Maßstab des § 315 BGB.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und hat dem EUGH Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2009/12/EG vom 11.3.2009 über Flughafenentgelte vorgelegt.

Die Gründe:
Im Hinblick auf ein Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C-489/15) zu Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr wurde das Verfahren ausgesetzt und EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass die vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Flughafenentgeltregelung der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Billigung vorzulegen ist, ohne dem Flughafenleitungsorgan und dem Flughafennutzer zu verbieten, andere als die von der Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen, mit der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2009 über Flughafenentgelte, insbesondere deren Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 7, zu vereinbaren?

2. Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit der genannten Richtlinie vereinbar, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Billigung der Entgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage erheben und dort geltend machen kann, dass das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt nicht der Billigkeit entspreche?

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BVerwG PM Nr. 21/2018 vom 12.4.2018
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