24.07.2018

Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung unterliegt Richtervorbehalt

Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aus Art. 104 Abs. 2 S.4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung zu treffen.

BVerfG 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Der Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 309/15 betrifft die 5-Punkt-Fixierung (Fesselung aller Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett) eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ( PsychKHG BW) auf dessen Grundlage der Beschluss erging.

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/16 betrifft die ärztlich angeordnete, acht Stunden andauernde 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers (Fesselung aller Extremitäten, sowie um den Bauch, Brust und Stirn an ein Krankenbett) während eines rd. zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG) sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung für Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen.

Beide Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg ist verfassungswidrig. Der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber - der bisher keine spezielle Regelung für Fixierungen hat - wurden verpflichtet, bis zum 30.6.2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.

Die Gründe:

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG dar. Das Freiheitsrecht ist daher ein besonders hohes Rechtsgut. Ob ein Eingriff in die persönliche Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Schutz ist daher auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert.

Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG umfasst sowohl freiheitsbeschränkenden als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer (länger als 30 Min.) voraus. Bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung handelt sich es sich jedenfalls um eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 GG. Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität ist jede nicht nur kurzfristige Fixierung auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige erneute Freiheitsentziehung zu bewerten. Sie unterliegt daher erneut dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG und ist nicht etwa von einer bereits vorliegenden richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solches Eingriffs. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und als materielle Voraussetzung vorsehen, dass eine Fixierung nur als letztes Mittel angewandt werden darf. Zudem muss die gesetzliche Grundlage auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der untergebrachten Person enthalten. Zusätzlich muss der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Zulässigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Aus Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG ergibt sich ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um sicherzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden. Nimmt der Gesetzgeber diesen Auftrag nicht wahr, so führt dies - wie hier in beiden Streitfällen - zur Verfassungswidrigkeit der zur Freiheitsentziehung ermächtigenden Norm.

Nach diesen Maßstäben verletzen die gerichtlichen Entscheidungen die Betroffenen in ihrem Freiheitsgrundrecht. § 25 PsychKHG enthält keine Regelung dahingehend, dass der Betroffene nach Beendigung einer Fixierung auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen ist. Außerdem ist der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag aus Art. 104 GG nicht nachgekommen, soweit für eine Fixierung nur eine ärztliche Anordnung reicht. § 19 BayUnterbrG stellt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fixierung dar. Es fehlt hier generell an einer speziellen Ermächtigungsgrundlage. Dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, führt für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2019 nicht zur Unzulässigkeit einer Fixierung, um eine Schutzlücke zu vermeiden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der bisherige Zustand.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 62/2018 vom 24.7.2018
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