20.07.2017

Polizeibeamter hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall

Lässt sich nicht feststellen, wann und wo sich ein Zeckenstich ereignet hat, ist eine Anerkennung als Dienstunfall aufgrund der fehlenden Bestimmbarkeit nicht möglich.

OVG Münster 19.7.2017, 3 A 2748/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Polizeibeamter. Vor Dienstbeginn zur Nachtschicht am 14.9.2013 hatte er geduscht und dabei keine Auffälligkeiten an seinem Körper festgestellt. Während der Nachtschicht half der Kläger einem Autofahrer, der mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen  und in einem dicht bewachsenen Gebiet zum Stillstand  gekommen war. Er hielt sich dabei in dem dicht bewachsenen Gebiet auf. Nach der Nachtschicht bemerkte der Kläger beim Duschen eine Verdickung im Steißbeinbereich, der er aber keine weitere Bedeutung beimaß. Erst am 18.9.2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich.

Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab. Sowohl das VG als auch das OVG wiesen die Klage ebenfalls ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall.

Wann und wo sich der Zeckenstich ereignet hat, ist im vorliegenden Fall nicht näher bestimmbar. Dies ist aber für die Anerkennung als Dienstunfall erforderlich.

Auch  nach der mündlichen Verhandlung ist nicht hinreichend klar, dass sich der Zeckenstich beim beschriebenen Einsatz am 14.9.2013 ereignet hat. Die bloße gute Möglichkeit reicht für die Anerkennung als Dienstunfall nicht aus. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sich der Kläger den Zeckenstich vor oder nach dem Einsatz zugezogen hat.

Da der Kläger die Beweislast für die ihn günstige Tatsache trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn deren Bestehen wie im vorliegenden nicht festgestellt werden kann.

OVG Münster PM vom 19.7.2017
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