17.04.2018

Unzulässige Normenkontrolle einer Personalüberleitungsbestimmung

Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Die Vorlage des BAG vom 26.9.2013, 8 AZR 775/12 (A) genügt diesen Anforderungen nicht. Gegenstand der Vorlage war die Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 3.8.2010.

BVerfG 21.3.2018, 1 BvL 1/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war seit langem bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und in unterschiedlichen Aufgabenbereichen - SGB II und SGB III - leitend eingesetzt. Als der Landkreis im Zuge einer Verwaltungsreform die Aufgaben der Grundsicherung als kommunaler Träger übernahm, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nun in den Dienst des Landkreises übertrete. Die Klägerin widersprach dem und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Fortbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Es kommt darauf an, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II auf die Klägerin Anwendung findet. Die Regelung beinhaltet, dass Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor mindestens 24 Monate die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen haben, in den Dienst einer sog. Optionskommune übertreten, die dann alleinige Trägerschaft im SGB II übernimmt.

Das Arbeitsgericht und das LAG sind davon ausgegangen, dass die Klägerin gar nicht von der gesetzlichen Reglung des Personalübergangs erfasst sei, da sie nicht ausschließlich Aufgaben nach dem SGB II übernommen habe. Das BAG hingegen ist der Ansicht, dass die Klägerin unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit im Bereich des SGB II der Norm unterfalle. Aufgrund dessen, dass die Norm allerdings das grundrechtlich geschützte Interesse von Beschäftigten, den Arbeitgeber als Vertragspartner selbst wählen zu können, beeinträchtige, setzte sie das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht befand die Vorlage für unzulässig.

Die Gründe:
Wenn ein Gericht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorlegt, ob eine Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung entscheidungserheblich ist. Das Gericht muss auch darlegen, ob und welche Auswirkungen die Norm für seine Entscheidung hat. Der Vorlagebeschluss des BAG vom 26.9.2013, 8 AZR 775/12 (A) entspricht diesen Anforderungen jedoch nicht.

Im Streitfall ist der Umfang der für eine gesetzliche Personalüberleitung nach § 6c Abs. 1 S.1 SGB II notwendigen Tätigkeiten im Bereich des SGB II umstritten und ungeklärt. Es ist nicht plausibel darlegt, ob die Klägerin tatsächlich unter die Norm fällt. Die Annahme des BAG, auf den zeitlichen Umfang der konkret wahrgenommenen Tätigkeiten komme es dabei nicht weiter an, da nur verlangt sei, dass die Klägerin überhaupt solche Aufgaben wahrgenommen habe, genügt nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der Norm zu begründen.

Die Annahme widerspricht zudem offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch den Übergang von eingearbeitetem und erfahrenem Personal die Qualität der Aufgabenerfüllung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleisten. Für Personalüberleitungsbestimmungen im öffentlichen Dienst ist auch sonst regelmäßig maßgeblich, welche Aufgaben in welchem Umfang getätigt wurden. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, warum dies hier anders sein sollte.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 23/2018 vom 17.4.2018
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