11.01.2013

§ 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes verfassungsgemäß

Die Vorschrift des § 37 Abs. 5 KStG, der die ratierliche Auszahlung des auf den 31.12.2006 festgestellten Körperschafsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen vorsieht, ist verfassungsgemäß. Das gilt auch vor dem Hintergrund der insolvenzrechtlichen Beschleunigungs- und Wirtschaftlichkeitsgebote.

Schleswig-Holsteinisches FG 7.6.2012, 1 K 69/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt ein Körperschaftsteuerguthaben einer GmbH zu Recht in jährlichen Raten über einen Zehnjahreszeitraum auszahlt. Der Kläger ist seit Oktober 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Das Finanzamt setzte mit Bescheid von Oktober 2008 einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens auf 1.548 € fest. Im Abrechnungsteil des Bescheides wurde für 2008 ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 154,8 € ermittelt, außerdem wurde für die Jahre 2009 bis 2017 ein jeweils zum 30.9. eines Jahres fälliger Auszahlungsbetrag in gleicher Höhe errechnet.

Der Kläger wendet sich gegen diesen Auszahlungsmodus. Von ihm als Insolvenzverwalter könne ein sich bis 2017 erstreckender Auszahlungszeitraum nicht hingenommen werden. § 37 Abs. 5 KStG sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar. Die Auszahlung des gesamten Guthabens solle zum 31.12.2010 erfolgen. Demgegenüber verweist das Finanzamt darauf, dass sich die ratierliche Auszahlung des Guthabens über einen Zehnjahreszeitraum aus § 37 Abs. 5 KStG ergebe. Da vorliegend der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2006 begründet und das Insolvenzverfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei, stehe der Anspruch der Insolvenzmasse zu. Auch für diesen Fall sehe das Gesetz keine abweichende Regelung vor.

Das FG wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird beim BFH unter dem Az. I B 96/12 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat dem Kläger das Körperschaftsteuerguthaben zu Recht nicht in einem Betrag ausgezahlt, sondern in jährlichen Raten gestreckt über einen Zehnjahreszeitraum. Diese Verfahrensweise entspricht § 37 Abs. 5 S. 1 KStG, der hier anzuwenden ist.

Es liegt keine Verletzung des Art. 14 GG vor. Es ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass selbst das sog. Körperschaftsteuermoratorium gem. § 37 Abs. 2a KStG i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16.5.2003 keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstellte. Erst recht muss das für die im Streitfall einschlägige Nachfolgevorschrift gelten, die sich für die betroffenen Steuerpflichtigen regelmäßig günstiger auswirkt.

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass z.B. Einkommensteuererstattungsansprüche gem. § 36 Abs. 4 S. 3 EStG unmittelbar nach Bescheidbekanntgabe vollständig auszuzahlen sind. Denn vorliegend geht es nicht um einen Erstattungsanspruch, sondern um ein gem. § 37 Abs. 1 KStG festgestelltes Guthaben, das sich allein aus den Besonderheiten des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahrens ergeben hat.

Ein Verstoß lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 5 S. 6 KStG begründen, mit dem die vorher im Wege einer Billigkeitsregelung geübte Verwaltungspraxis normiert worden ist, Körperschaftsteuerguthaben bis zu einem Betrag von 1.000 € in einem Betrag auszuzahlen. Denn mit der Festlegung dieses Grenzbetrages bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm für Typisierungen vorgegebenen weiten Gestaltungsspielraums. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die gesetzliche Regelung durchaus erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren insbes. dann mit sich bringen könne, wenn relativ geringe Körperschaftsteuerguthaben festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber hat dies und das Spannungsverhältnis zu den insolvenzrechtlichen Wirtschaftlichkeits- und Beschleunigungsgeboten aber durchaus gesehen und in § 37 Abs. 5 S. 9 KStG auch Möglichkeiten zur Abhilfe geschaffen. So gilt danach § 46 Abs. 4 AO nicht. Demzufolge ist der geschäftsmäßige Erwerb der Auszahlungsansprüche erlaubt, was es wiederum dem Insolvenzverwalter ermöglicht, die Ansprüche vorab im Wege der Abtretung zu verwerten. Offen gelassen werden konnte vorliegend (da nicht Gegenstand des Verfahrens), ob - auch in Ansehung des Wortlauts des § 37 Abs. 5 S. 6 KStG - im Einzelfall nicht eine anderweitige Festsetzung/Auszahlung im Billigkeitswege denkbar sein könnte.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 20.12.2012
Zurück