Abgetretene britische Rentenzahlungen mindern nicht den Progressionsvorbehalt und stellen keinen abzugsfähigen Sonderausgaben dar
Schleswig-Holsteinisches FG 15.8.2012, 2 K 9/11Der Kläger ist britischer Staatsbürger und bezieht als ehemaliger Angehöriger der britischen Streitkräfte von dort eine Pension. Nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau trat der Kläger einen Teilbetrag von dem Gesamtrentenbetrag an die Ehefrau ab. Er begehrt, den an seine geschiedene deutsche Ehefrau abgetretenen Teilbetrag seiner britischen Rente beim Progressionsvorbehalt oder entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, die geltend gemachten Ausgleichszahlungen seien weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar.
Das FG wies die gegen die entsprechenden Bescheide gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die abgetretenen britischen Rentenbeträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar.
Gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der deutschen Besteuerung freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Daran anknüpfend bestimmt § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass die betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. In die von § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgeschriebene Berechnung gehen demnach nur Einkünfte ein. Sonderausgaben zählen dagegen nicht zu den Einkünften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.
Bei einem Versorgungsausgleich durch Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 1587i BGB) leistet ein Dritter für den ausgleichspflichtigen Ehegatten: Die Versorgungsleistungen fließen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zwar unmittelbar zu, sind aber wie Versorgungsleistungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten zu behandeln (sog. abgekürzter Zahlungsweg) und daher dem Kläger in voller Höhe zuzurechnen. Die Versorgungsleistungen an die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau stellen Sonderausgaben dar, deren Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht möglich ist.
Eine Anerkennung als Sonderausgaben scheitert daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammenhängen, die nach DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 2008 können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei der Veranlagung außer Betracht bleiben nach der Rechtsprechung des BFH steuerbare Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten zuzurechnen sind, jedoch nach § 3 oder nach einem DBA steuerfrei bleiben. Die dem Ausgleichsverpflichteten zurechenbaren Drittzahlungen an den Ausgleichsberechtigten sind abzugsfähig, wenn und soweit die dieser Leistung zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.
Da die Einnahmen vorliegend unstreitig aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen die Renteneinnahmen des Klägers nicht einer Besteuerung nach § 2 Abs. 1 EStG. Die Zahlung an seine geschiedene Ehefrau steht mit diesen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang und kann daher nicht abgezogen werden.
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