Abgrenzung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.6.2021 - III C 2 - S 7238/19/10002 :001, DOK 2021/0733379
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Mit Urteil vom 22. 11. 2018 - V R 29/17 hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.
Entsprechend wurde der Umsatzsteuer - Anwendungserlass in den Abschnitten 4.20.3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in Abschnitt 12.5 Abs. 1 und Abs. 5 an die neue Rechtslage angepasst.
Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Mit Urteil vom 22. 11. 2018 - V R 29/17 hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.
Entsprechend wurde der Umsatzsteuer - Anwendungserlass in den Abschnitten 4.20.3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in Abschnitt 12.5 Abs. 1 und Abs. 5 an die neue Rechtslage angepasst.
Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.