Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
BMF-Schreiben
IV C 5 - S 2334/19/10007 :007
DOK 2022/0274667
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 - (BStBl 2019 II Seite 371) und vom 4. Juli 2018 - VI R 16/17 -(BStBl 2019 II Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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DOK 2022/0274667
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 - (BStBl 2019 II Seite 371) und vom 4. Juli 2018 - VI R 16/17 -(BStBl 2019 II Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1