Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV
Kurzbesprechung
BFH v. 15.3.2021 - I R 61/17
DBA LUX 1958 Art 2 Abs 2, Art 13 Abs 1, Art 20 Abs 2 S 3
KStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 1 Abs 1 Nr. 4, § 1 Abs 1 Nr. 5, § 8 Abs 1 S 1
EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr. 1
InvG § 96, §§ 96ff
InvStG § 11
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, eine deutsche GmbH, nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist.
In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA) aus dem Jahr 1958 war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende "an der Quelle" zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hatte Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Während die Steuerpflichtige die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das FA das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig.
Der BFH entschied jedoch, der Umstand, dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
DBA LUX 1958 Art 2 Abs 2, Art 13 Abs 1, Art 20 Abs 2 S 3
KStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 1 Abs 1 Nr. 4, § 1 Abs 1 Nr. 5, § 8 Abs 1 S 1
EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr. 1
InvG § 96, §§ 96ff
InvStG § 11
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, eine deutsche GmbH, nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist.
In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA) aus dem Jahr 1958 war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende "an der Quelle" zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hatte Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Während die Steuerpflichtige die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das FA das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig.
Der BFH entschied jedoch, der Umstand, dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.