Abrisskosten als außergewöhnliche Belastungen?
FG Hamburg v. 23.1.2020 - 5 K 132/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte zusammen mit ihrer Halbschwester (als Erben nach der Mutter) ein Grundstück samt Haus geerbt. Das Gebäude war zu Beginn des 19. Jahrhunderts errichtet worden und jedenfalls im Jahr 2015 einsturzgefährdet. Im Juni 2015 erließ der Landkreis wegen der Einsturzgefahr eine Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, das Gebäude abzureißen. Nachdem die Klägerin untätig geblieben war, beauftrage der Landkreis Ende 2015 ein Unternehmen mit dem Abriss des Gebäudes.
Die Klägerin zahlte die Kosten der Ersatzvornahme und setzte die Abrisskosten in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für den Gebäudeabriss allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen seien der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden. Soweit die Baufälligkeit des Gebäudes bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorgelegen habe, sei das Objekt in dem Wissen der Baufälligkeit angeschafft worden. Soweit die Baufälligkeit erst später eingetreten sei, sei der Klägerin ein Verschulden vorzuwerfen.
Die Klägerin hielt dagegen, bei Ablauf der Ausschlagungsfrist für das Erbe nach ihrer Mutter im Jahr 2012 sei ihr nicht bekannt gewesen, in welchem Zustand sich das Gebäude befunden habe. Die Klägerin sei zwar bereits zuvor gemeinsam mit ihrer Mutter Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Es sei aber mit der Mutter vereinbart worden, dass diese allein sich um das Haus kümmere. Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für den Abriss des Gebäudes in A sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG einzuordnen.
Die Aufwendungen der Klägerin waren nicht zwangsläufig erwachsen. Letzte Ursache für die Entstehung der Abrisskosten war zwar die Beseitigungsanordnung des Landkreises bzw. die sich anschließende Inanspruchnahme der Klägerin nach der entsprechenden Ersatzvornahme. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin jedoch die entscheidende Ursache für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde selbst gesetzt, indem sie es unterlassen hatte, das Gebäude instandzuhalten.
Aufwendungen für den Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes sind mangels Zwangsläufigkeit jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Instandhaltungspflicht zuvor verletzt wurde. Eine mögliche Abrede mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümer, dass allein dieser sich um das Haus zu kümmern habe, steht (wie hier die angebliche Abrede mit der Mutter) dem nicht entgegen.
Justizportal Hamburg
Die Klägerin hatte zusammen mit ihrer Halbschwester (als Erben nach der Mutter) ein Grundstück samt Haus geerbt. Das Gebäude war zu Beginn des 19. Jahrhunderts errichtet worden und jedenfalls im Jahr 2015 einsturzgefährdet. Im Juni 2015 erließ der Landkreis wegen der Einsturzgefahr eine Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, das Gebäude abzureißen. Nachdem die Klägerin untätig geblieben war, beauftrage der Landkreis Ende 2015 ein Unternehmen mit dem Abriss des Gebäudes.
Die Klägerin zahlte die Kosten der Ersatzvornahme und setzte die Abrisskosten in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für den Gebäudeabriss allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen seien der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden. Soweit die Baufälligkeit des Gebäudes bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorgelegen habe, sei das Objekt in dem Wissen der Baufälligkeit angeschafft worden. Soweit die Baufälligkeit erst später eingetreten sei, sei der Klägerin ein Verschulden vorzuwerfen.
Die Klägerin hielt dagegen, bei Ablauf der Ausschlagungsfrist für das Erbe nach ihrer Mutter im Jahr 2012 sei ihr nicht bekannt gewesen, in welchem Zustand sich das Gebäude befunden habe. Die Klägerin sei zwar bereits zuvor gemeinsam mit ihrer Mutter Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Es sei aber mit der Mutter vereinbart worden, dass diese allein sich um das Haus kümmere. Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für den Abriss des Gebäudes in A sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG einzuordnen.
Die Aufwendungen der Klägerin waren nicht zwangsläufig erwachsen. Letzte Ursache für die Entstehung der Abrisskosten war zwar die Beseitigungsanordnung des Landkreises bzw. die sich anschließende Inanspruchnahme der Klägerin nach der entsprechenden Ersatzvornahme. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin jedoch die entscheidende Ursache für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde selbst gesetzt, indem sie es unterlassen hatte, das Gebäude instandzuhalten.
Aufwendungen für den Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes sind mangels Zwangsläufigkeit jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Instandhaltungspflicht zuvor verletzt wurde. Eine mögliche Abrede mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümer, dass allein dieser sich um das Haus zu kümmern habe, steht (wie hier die angebliche Abrede mit der Mutter) dem nicht entgegen.