14.10.2021

Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen.

Kurzbesprechung
BFH v. 06.05.2021 - II R 41/19

BGB § 779, § 816 , BGB § 1942 Abs 1 , BGB § 1922 Abs 1 , BGB § 2113 Abs 1 , BGB § 2113 Abs 2 , BGB § 2287 Abs 1 , ErbStG § 1 Abs 2 , ErbStG § 10 Abs 5 Nr. 3 S 1 , ErbStG § 29 Abs 1 , AO § 175 Abs 1 S 1 Nr. 2 , ZPO § 794 Abs 1 Nr. 1 , BGB § 779 § 816, § 1942 Abs 1, § 1922 Abs 1, § 2113 Abs 1, § 2113 Abs 2, § 2287 Abs 1
ErbStG § 1 Abs 2, § 10 Abs 5 Nr. 3 S 1, § 29 Abs 1
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr. 2
ZPO § 794 Abs 1 Nr. 1


Im Streitfall hatten die Eltern des Steuerpflichtigen ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Steuerpflichtigen zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Steuerpflichtige zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.

Der Steuerpflichtige begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung.

Dies sieht der BFH jedoch anders, er entschied, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden.

Denn zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten gehören auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein-)Erbenstellung in einem anhängigen Verfahren nicht mehr bestritten wird, denn sie dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endgültig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen. Entsprechend kann auch ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen.

Ebenso gehören Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auch bei der Schenkung kann so nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen.

Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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